Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Neue Regelungen für den Freizeit- und Amateursport

Berkatal, den 11. 03. 2021

Pressemitteilung

Eschwege, den 11. März 2021

 

 

Neue Regelungen für den Freizeit- und Amateursport

 

Nach der aktuellen Verordnungslage in Hessen kann nun auch wieder Freizeit- und Amateursport in einem erweiterten Umfang betrieben werden. Nach nunmehr über vier Monaten wurde seitens der Hessischen Landesregierung den Freizeit- und Amateursportlern/innen wieder die Möglichkeit zur Sportausübung eröffnet. Allerdings kann der Sport nur unter Einhaltung bestimmter Regeln ausgeübt werden.

 

Nach wie vor steht der Schutz der Gesundheit an oberster Stelle aller Entscheidungen. Sport dient der Erhaltung der Gesundheit und fördert sie, daher hat sich der Werra-Meißner-Kreis dafür entschieden, die kreiseigenen Sportstätten ab dem 15. März 2021 wieder für den Vereinssport zur Verfügung zu stellen.

 

Dies kann aber nur im Rahmen der landesweit bis zum 28. März 2021 geltenden Regelungen erfolgen. Nach diesen Regelungen darf der Sport in und auf allen Sportanlagen (Sporthallen und Sportplätze) nur alleine, mit dem eigenen Hausstand oder einem weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens 5 Personen ausgeübt werden. Dazugehörige Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

 

Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren können den Sport im Freien in Gruppen, unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern/innen, betreiben.

 

Vereine, die kreiseigene Sportstätten wieder nutzen möchten, müssen ein entsprechendes Konzept vorweisen. Aus diesem Konzept muss klar erkennbar sein, wie die Auflagen (z.B. getrennte Laufwege/Wartezonen und Abstandsregelungen) umgesetzt werden sollen.

 

Regelungen, die von den Vereinen in die Konzepte aufgenommen werden sollten:

 

Sport für Kinder (bis einschließlich 14 Jahre) im Freien:

 

  • Pro Trainingsgruppe maximal 2 Trainer/innen.
  • Bei mehr als einer Trainingsgruppe muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden, dass sich die Gruppen nicht durchmischen und immer ein Abstand von mindestens 3 Metern zwischen den Sportgruppen besteht.
  • Kein Begegnungsverkehr zwischen den Gruppen.
  • Keine Nutzung von Duschen und Umkleiden.
  • Auch beim Betreten und Verlassen der Sportanlagen der Sportgruppen ist der Abstand einzuhalten.
  • Für wartende Eltern bzw. Begleitpersonen sind Wartebereiche einzurichten. Hierbei ist auf einen Mindestabstand zur Sportfläche von 3 Metern zu achten.
  • Es wird allerdings empfohlen, dass die Eltern/Begleitpersonen die Kinder nur abgeben und nach Trainingsende abholen.
  • In den Wartezonen sind die Einschränkungen hinsichtlich der Personenzahl (aktuell maximal 5 aus zwei Haushalten) einzuhalten.
  • Keine Freundschafts- oder Pflichtspiele

 

Sport in Sporthallen:

 

  • Maximale Gruppengröße 5 Personen aus zwei Haushalten
  • Trainer/innen werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt.
  • Es dürfen mehrere Gruppen oder Einzelsportler/innen eine Sporthalle gemeinsam nutzen. Hier sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
  • Zwischen den einzelnen Gruppen bzw. Einzelsportlern muss immer ein Abstand von mindestens 3 Metern bestehen.
  • Kein Begegnungsverkehr zwischen den Gruppen, auch nicht beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
  • Keine Durchmischung der Sportgruppen.
  • Keine Nutzung von Umkleiden und Duschen.

Die Konzepte sind zur Genehmigung bei den Mitarbeitern des Fachdienstes Sport, Sportstätten vorzulegen. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter gerne unterstützend und beratend zur Verfügung.

 

Die vorgenannten Regelungen gelten für kreiseigene Sportstätten, über die Öffnung kommunaler Sportstätten entscheidet die jeweilige Kommune. Dort gibt es auch weitere Informationen über deren Voraussetzungen.

 

Weitere Hinweise gibt es unter:

 

 

 

Bild zur Meldung: Neue Regelungen für den Freizeit- und Amateursport