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Corona-Virus: - 25 Genesene, - 104 bestätigte Fälle, - 2 Verstorbene

Berkatal, den 14. 04. 2020

Pressemitteilung

Eschwege, den 14. April 2020

 

 

Corona-Virus: - 25 Genesene, - 104 bestätigte Fälle, - 2 Verstorbene

 

Im Laufe des heutigen Dienstag hat sich die bestätigte Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen im Werra-Meißner-Kreis von 102 auf 104 erhöht. Von den 104 Fällen entfallen 41 auf ein Seniorenheim in dem Personal und Bewohner betroffen sind. Die derzeit im Kreis von Ansteckung Betroffenen liegen in einem Altersbereich von 5 bis 98 Jahren. Im Klinikum Werra-Meißner werden derzeit 21 positiv getestete Patienten behandelt. Davon befinden sich 17 Personen auf der normalen Isolierstation, 2 Patienten befinden sich auf der Intensivstation ohne Beatmung, zwei weitere liegen ebenfalls intensiv aber mit Beatmung. Die anderen Betroffenen haben moderate Krankheitsverläufe und können deshalb in heimischer Isolation die Krankheit unter amtsärztlicher Aufsicht auskurieren.

 

Die Kontaktpersonen wurden bzw. werden ermittelt und unter Quarantäne gestellt. Es befinden sich zurzeit über 250 Personen in Quarantäne. 25 der bisher 104 bestätigten Infizierten sind inzwischen genesen. Todesfälle sind nach wie vor 2 zu beklagen.

 

Quarantäne für alle Reiserückkehrer

 

Reiserückkehrer aus allen Ländern sind verpflichtet sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben und beim örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Eine zusätzliche Verfügung des Gesundheitsamtes ist dafür nicht erforderlich!

 

Das Land Hessen hat eine entsprechende Verordnung erlassen. Danach gilt, dass Reiserückkehrer zwingend nach der Rückkehr eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten haben. Grundlage ist die entsprechende Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 8. April 2020. Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) hat die Landesregierung dies verordnet.

 

Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR und sogar einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

 

Hintergrund ist, dass Aufgrund der pandemischen Ausbreitung von COVID-19 weltweit von einem grundsätzlichen Infektionsrisiko auszugehen ist. Wegen unterschiedlicher Surveillancesysteme und Teststrategien sowie zeitlichem Verzug zwischen Infektionszeitpunkt und Meldung lässt sich das tatsächliche Infektionsrisiko oft nicht aus den vorliegenden Meldedaten ablesen. Daher sollte generell erhöhte Vorsicht gelten.

 

 

 

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