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Corona: Private Krankenversicherung für Viele unbezahlbar

Berkatal, den 04. 05. 2020

 

 

04.05.2020

Corona: private Krankenversicherung für viele unbezahlbar

Verbraucherzentrale Hessen informiert darüber, was Versicherte jetzt tun können

Neben den Möglichkeiten, die im Gesetz geregelt sind, können Verbraucher ihr privates Krankenversicherungsunternehmen auch auf Kulanzregelungen ansprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung eine Lösung sein.

Günther P. ist selbstständig. Am Patientenberatungstelefon der Verbraucherzentrale schildert er, dass seine Einnahmen stark zurückgegangen sind. Noch kann er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen, hat aber große Sorgen, was passiert, wenn er die Beiträge für seine private Krankenversicherung nicht mehr bezahlen kann.

Gesetzlich geregelt: Aussetzung der Leistung oder Notlagentarif

Die gesetzlichen Regelungen sehen zwei Möglichkeiten vor, die Herr P. nutzen kann:

  • Leistungsverweigerungsrecht: Mit dem Versicherer kann vereinbart werden, die Versicherungsbeiträge bis Ende Juni zu stunden. Voraussetzung ist, dass infolge der Corona-Maßnahmen der Lebensunterhalt des Versicherten gefährdet ist.
  • Notlagentarif: Verbraucher, die mit mehreren Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind, werden von den Versicherern nach einem festgelegten Mahnverfahren in den Notlagentarif überführt. In diesem Tarif hat man nur noch Anspruch auf Leistungen bei akuten und schmerzhaften Erkrankungen.

Auf Kulanz möglich: Wechsel in einen anderen Tarif

„Der Nachteil beider Varianten ist, dass die Beiträge als Schulden auflaufen und deshalb später auch bezahlt werden müssen“, sagt Daniela Hubloher aus der Patientenberatung der Verbraucherzentrale Hessen. „Wir empfehlen Verbrauchern daher, bei ihrem Krankenversicherungsunternehmen nach Kulanzregelungen zu fragen.“ So bieten einige Versicherungsunternehmen ihren Kunden bereits an, für einen befristeten Zeitraum in einen leistungsschwächeren und dadurch günstigeren Tarif zu wechseln. „In einem solchen Fall ist es wichtig, mit dem Versicherungsunternehmen schriftlich zu vereinbaren, dass eine Rückkehr in den ursprünglichen Tarif ohne Gesundheitsprüfung erfolgt“, so Hubloher weiter.

Bei Bedürftigkeit: Wechsel in den Basistarif

Verbraucher, die Leistungen der Grundsicherung nach SGB II oder der Sozialhilfe nach SGB XII beziehen, können in den Basistarif wechseln und zahlen dann nur den halben Beitrag. Alternativ kann der Beitrag auch vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Geplant ist derzeit ein Gesetz, auf Grund dessen Verbraucher später wieder in ihren Ursprungstarif zurückkehren können - ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Bis zum 55. Lebensjahr: Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Wer vor Vollendung des 55. Lebensjahres infolge einer Angestelltentätigkeit mit einem Entgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze oder bei Bezug von Arbeitslosengeld I versicherungspflichtig wird, kann sich gesetzlich krankenversichern. Die Familienversicherung bei einem gesetzlich versicherten Ehegatten ist auch über das 55. Lebensjahr hinaus möglich, aber  an enge Voraussetzungen geknüpft. So darf keine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegen und das Gesamteinkommen des Betreffenden darf 455 Euro im Monat nicht übersteigen.

Telefonische Beratung zu Gesundheitsdienstleistungen
Fragen zur privaten Krankenversicherung und anderen Themen aus dem Gesundheitsbereich beantworten die Expertinnen der Verbraucherzentrale immer montags von 10 bis 14 Uhr unter 0900 1 972013. 1,75 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkpreise können abweichen.

 

 

Über die Verbraucherzentrale Hessen:
Die Verbraucherzentrale Hessen bietet unabhängige und werbefreie Beratung für Verbraucher in allen Lebenslagen, von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zahnzusatzversicherung. Unsere Kompetenz basiert auf der Erfahrung von jährlich ca. 100.000 Kontakten mit Verbrauchern in Hessen.

 

 

 

 

 

 

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