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Dritte Eskalationsstufe erreicht: Kreis erlässt zwei Allgemeinverfügungen

Berkatal, den 23. 10. 2020

Pressemitteilung

Eschwege, den 23. Oktober 2020

 

 

Dritte Eskalationsstufe erreicht: Kreis erlässt zwei Allgemeinverfügungen

 

Angesichts des Erreichens der Stufe 3 bei der 7-Tag Inzidenz erlässt der Kreis zwei Allgemeinverfügungen zu Sperrzeiten in der Gastronomie und Feiern und anderen Zusammenkünften, die am 25.10.2020 in Kraft treten.

 

Nach dem am heutigen Freitag 7-Tage Inzidenz im Werra-Meißner-Kreis den Schwellenwert von 35 überschritten hat. Erlässt der Werra-Meißner-Kreis folgende Allgemeinverfügungen:

 

  1. Allgemeinverfügung zu Sperrzeiten

 

1. Abweichend von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit wird der Beginn der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im gesamten Werra-Meißner-Kreises auf 23 Uhr festgesetzt.

 

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.

 

3. Die Allgemeinverfügung tritt am 25.10.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 07.11.2020.

 

  1. Allgemeinverfügung zu Feiern und anderen Zusammenkünften

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung – im Folgenden CoKoBeV) vom 07.05.2020 in der ab dem 19.10.2020 gültigen Fassung gilt für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises Folgendes:

 

1. Private Zusammenkünfte und private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen (z.B. Familienfeiern wie Geburtstagsfeiern, Hochzeiten; Betriebsfeiern wie Weihnachtsfeiern) sind abweichend von § 1 Abs. 4 CoKoBeV nur mit einer Teilnehmerzahl von maximal 25 Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Für private Zusammenkünfte und private Feierlichkeiten in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wir dringend empfohlen, die Teilnehmerzahl auf maximal 15 Personen oder auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes zu beschränken.

 

2. Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote (z.B. Theater, Opern, Konzerte, Kinos) im Sinne des § 1 Abs. 2b CoKoBeV sind abweichend von § 1 Abs. 2b lit. b) CoKoBeV nur zulässig, wenn die Teilnehmerzahl 150 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet. Es ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz zu tragen. Die weiteren Bestimmungen des § 1 Abs. 2b CoKoBeV bleiben unberührt.

 

3. Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 CoKoBeV gelten eine Obergrenze von 50 Zuschauern in geschlossenen Räumen bzw. 150 Zuschauern unter freiem Himmel und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz. Die für Zuschauer geltenden weiteren Bestimmungen des § 1 Abs. 2b CoKoBeV bleiben unberührt.

 

4. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 CoKoBeV wird über die in der CoKoBeV sowie die in den Ziffern 2. und 3. Dieser Allgemeinverfügung geregelten Bereiche hinaus jeweils abseits des eigenen Sitzplatzes angeordnet

 

a) für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen nach § 1 Abs. 2a CoKoBeV,

 

b) in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben nach § 4 CoKoBeV sowie insbesondere Mensen, Kantinen, Cafes, Eisdielen,

 

c) beim Besuch von Spielhallen und Spielbanken, Museen, Schlössern undGedenkstätten sowie Tierparks, Zoos und vergleichbaren Einrichtungen und Vergnügungsstätten sowie

 

d) für Patientinnen und Patienten bei einem Transport (z.B. durch Fahrdienste) zu Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie innerhalb dieser Einrichtungen.

 

5. An Örtlichkeiten im öffentlichen Raum, in denen eine größere Anzahl von Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Haushalte nicht durchgehend eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, insbesondere in Fußgängerzonen, auf Einkaufsstraßen und auf öffentlichen Plätzen.

 

6. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Ziffern 2., 3. und 4. dieser Allgemeinverfügung gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

 

7. Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.10.2020 (Sonntag) um 00:00 Uhr in Kraft und

gilt bis einschließlich zum 07.11.2020 (Samstag), 24.00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt

vorbehalten.

 

Der Gesamttext der Allgemeinverfügungen einschließlich Begründung und Rechtsbehelfserklärung ist auch auf der Homepage des Werra-Meißner-Kreises veröffentlicht.

 

 

 

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