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Überprüfung Gewerberegister Berkatal

Berkatal, den 11. 12. 2019

Überprüfung Gewerberegister Berkatal
 

Wenn ein neues Gewerbe gegründet wird, ist der Inhaber verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

In Hessen sind die Gemeindevorstände der Gemeinden die zuständige Behörde.

Die Bearbeitung erfolgt in Berkatal im Gewerbeamt.

Mit den Aufgaben betraut ist Frau Krippner, welche im Bürgerbüro erreichbar ist (buergerbuero@berkatal.de, Tel.: 05657/9891-13, Fax: 05657/9891-21).

Die Vertretung wird durch Frau Bergner gewährleistet.

 

Es ist nicht ausreichend, das Gewerbe beim Finanzamt oder Amtsgericht anzuzeigen!

Das Gleiche gilt bei einer Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung!

Grundlage dieser Anmeldepflicht ist § 14 Gewerbeordnung (GewO) – nachfolgend abgedruckt.

 

Nach § 146 (2) GewO handelt ordnungswidrig, wer diese erforderlichen Anzeigen vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

Rückfragen von Berufsgenossenschaften, Meldungen des Amtsgerichtes, Mitteilungen des Finanzamtes usw. ergeben immer wieder, dass Meldungen im Gewerberegister der Gemeinde Berkatal fehlen oder nicht vollständig sind!

 

Gemäß Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) ist eine Gebühr für Gewerbemeldungen zu erheben.

 

Derzeit wird erhoben:

Entgegennahme der Gewerbemeldung:       25,50 €

Ausstellung Empfangsbescheinigung:            7,50 €.

 

Berkatal, den 11. Dezember 2019

 

DER GEMEINDEVORSTAND

DER GEMEINDE BERKATAL

 

 

 

Lenze, Bürgermeister

 

§ 14 GewO Gewerbeordnung

§ 14 GewO – Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Betrieb verlegt wird,

2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder

3. der Betrieb aufgegeben wird.

 

Bild zur Meldung: Überprüfung Gewerberegister Berkatal