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Die Verbraucherzentrale informiert: Geld statt Corona-Gutschein

Berkatal, den 22. 12. 2021

Pressemitteilung vom 22.Dezember 2021

 

Geld statt Corona-Gutschein

Verbraucherzentrale Hessen zur Erstattungsmöglichkeit ab 1. Januar 2022

 

Für abgesagte oder verschobene Veranstaltungen gab es im ersten Jahr der Corona-Pandemie Gutscheine statt der gewünschten Rückzahlung der Ticketpreise. Das hatte die Politik beschlossen, um die von der Krise gebeutelten Unternehmen über Wasser zu halten. Wer die Gutscheine bislang nicht einlösen konnte oder wollte und dies in Zukunft auch nicht beabsichtigt, kann sich das Geld bald auszahlen lassen. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale Hessen hilft dabei.

 

Betroffen sind Tickets für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen oder Sportwettkämpfe. Aber auch Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios zählen dazu. Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen, konnte der Veranstalter anstelle der Erstattung einen Gutschein ausstellen. Grundlage ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht. „Viele Verbraucher ärgerten sich seinerzeit über die gesetzliche Neuregelung“, erläutert Peter Lassek, Jurist bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Mussten sie doch den Unternehmen durch die Zwangsgutscheine einen zinslosen Kredit gewähren, auch wenn sie vielleicht selbst in finanziellen Schwierigkeiten waren. Auch tragen sie das volle Risiko, wenn ein Unternehmen Insolvenz anmelden müsste“.

 

Zeitpunkt des Ticketkaufs entscheidend

Die sogenannte Gutscheinlösung gilt rückwirkend für Tickets von Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich. Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. „Sie müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren, sondern können sich nach unserer Ansicht den Ticketpreis erstatten lassen“, so Lassek.

 

Erstattung ab 1. Januar 2022

Wer den Gutschein bis Ende des Jahres nicht eingelöst hat, kann ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung des Betrages verlangen. Allerdings kann der Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets eingesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von 3 Jahren. Bei Veranstaltungen, die in 2020 wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden. Bei Veranstaltungen, die in 2021 abgesagt werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31. Dezember 2024.

 

Musterbrief erleichtert die Rückerstattung

Der Musterbrief der Verbraucherzentrale hilft dabei, die Rückzahlungsansprüche gegenüber einem Veranstalter geltend zu machen. 

 

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