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Corona - Allgemeinverfügung des Werra-Meißner-Kreises vom 06.09.2021

Berkatal, den 08. 09. 2021

 

 

 

Allgemeinverfügung

 

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung – im Folgenden: CoSchuV) des Landes Hessen vom 22.06.2021, in der ab 19.08.2021 geltenden Fassung, wird für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises angeordnet:

 

1. Ein Negativnachweises im Sinne von § 3 CoSchuV (d.h. ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Testnachweis im Sinne dieser Vorschrift) ist neben den bereits in der CoSchuV geregelten Fällen erforderlich und vorzuzeigen:

 

a) zum Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV bei mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern; dies gilt auch für die Teilnahme an privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen;     

 

b) zum Einlass als Besucherin oder Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe;

 

c) zum Einlass in die Innengastronomie als Gast (dies gilt nicht für den Einlass in Betriebskantinen für Betriebsangehörige);

 

d) zum Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen als Gast bzw. Kundin oder Kunde;

 

e) zum Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie insbesondere Schlösser, Museen, Galerien, Thermalbäder, Tierparks, Zoos, botanische Gärten oder Freizeitparks;

 

f) zum Einlass in die Innenräume von Sportstätten, wie insbesondere Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen (dies gilt nicht für den Spitzen- oder Profisport);

 

g) in Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen bei Anreise und danach zweimal pro Aufenthaltswoche (in der Regel alle 72 Stunden);

 

h) für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen als Kundin oder Kunde.

 

2. Ausnahmen von den vorstehenden Anordnungen können zur Vermeidung besonderer Härten im begründeten Einzelfall von der zuständigen Behörde unter besonderer Beachtung der epidemiologischen Lage erteilt werden.

 

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 08.09.2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16.09.2021 außer Kraft.

 

Bild zur Meldung: Corona - Allgemeinverfügung des Werra-Meißner-Kreises vom 06.09.2021