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Hilfsmittel sollen den Alltag erleichtern und wieder zu einer ‎eigenständigen Lebensführung zurückführen

Berkatal, den 30. 08. 2021

Pressemitteilung

Eschwege, den 30. August 2021

 

 

Hilfsmittel sollen den Alltag erleichtern und wieder zu einer ‎eigenständigen Lebensführung zurückführen

 

Infoserie zu 10 Jahre Pflegestützpunkt Werra-Meißner

 

Hilfsmittel können z. B. ein Toilettenstuhl, ein Badewannenlifter, ein Rollator, ein Rollstuhl und ‎vieles mehr sein.‎ Wird ein Hilfsmittel benötigt ist es sinnvoll, mit dem behandelnden Arzt zu sprechen. Dieser ‎kann, entsprechend seines ärztlichen Ermessens, eine Verordnung bzw. ein Rezept ‎ausstellen.‎ Im Anschluss wird durch die Vorlage des Rezepts ein anerkannter Leistungserbringer, meist ‎ein Sanitätshaus mit der Auswahl, Organisation und Beschaffung des gewünschten ‎Hilfsmittels beauftragt.‎

 

Das Sanitätshaus berät bei Auswählen und ‎Erprobung eines geeigneten Hilfsmittels. ‎Für die Genehmigung nimmt das Sanitätshaus mit der Krankenkasse Kontakt auf. Sollte eine ‎Kostenzusage erfolgen, wird das Hilfsmittel beschafft und übergeben. Darüber hinaus gibt es ‎auch viele vertraglich geregelte Hilfsmittel, diese können sofort, ohne Kostenzusage der ‎Krankenkasse, abgegeben werden.‎

 

Vor der Verordnung eines Hilfsmittels sollte man sich von einem Sanitätshaus beraten lassen ‎und nach Möglichkeit das Hilfsmittel erproben. So können genaue Angaben zum ‎benötigten Hilfsmittel, z. B. die genaue Produktbezeichnung und die Hilfsmittelnummer beim ‎Arzt für die Rezepterstellung gemacht werden.‎

 

Der Leistungserbringer (Sanitätshaus) ist verpflichtet, die Betroffenen in das Hilfsmittel ‎einzuweisen, die Funktion zu erklären und dem Bedarf anzupassen. Grundsätzlich sollte dies ‎in der häuslichen Umgebung stattfinden. Das Hilfsmittel bleibt Eigentum der Krankenkasse ‎oder des Leistungserbringers, es wird lediglich zur Nutzung überlassen.‎

 

Die Versorgung mit zugelassenen Hilfsmitteln ist bis auf die gesetzlich geregelte Zuzahlung ‎kostenfrei, das Hilfsmittel darf laut Gesetzgeber das Maß des Notwendigen nicht ‎überschreiten. Der Grundsatz zur Versorgung lautet: zweckmäßig, ausreichend und ‎wirtschaftlich.‎

 

Bei einer Ablehnung eines Hilfsmittels durch die Krankenkasse besteht die Möglichkeit, ‎innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Um die ‎Erfolgsaussichten zu erhöhen, sollte ein Widerspruch eine aussagekräftige Begründung ‎enthalten. ‎

 

Foto PM

Bildunterschrift: Beratung und Unterstützung zu allen Fragen rund um die Hilfsmittelversorgung bietet der ‎Pflegestützpunkt Werra-Meißner, Ansprechpartner Stefan Vogt, Telefon 05651 302-1436, ‎

 

 

 Foto PMFoto PMBildunterschrift: Passgenaue Hilfsmittel erleichtern den Alltag.

 

 

Bild zur Meldung: Hilfsmittel sollen den Alltag erleichtern und wieder zu einer ‎eigenständigen Lebensführung zurückführen