Hilfsmittel sollen den Alltag erleichtern und wieder zu einer eigenständigen Lebensführung zurückführen
Pressemitteilung
Eschwege, den 30. August 2021
Hilfsmittel sollen den Alltag erleichtern und wieder zu einer eigenständigen Lebensführung zurückführen
Infoserie zu 10 Jahre Pflegestützpunkt Werra-Meißner
Hilfsmittel können z. B. ein Toilettenstuhl, ein Badewannenlifter, ein Rollator, ein Rollstuhl und vieles mehr sein. Wird ein Hilfsmittel benötigt ist es sinnvoll, mit dem behandelnden Arzt zu sprechen. Dieser kann, entsprechend seines ärztlichen Ermessens, eine Verordnung bzw. ein Rezept ausstellen. Im Anschluss wird durch die Vorlage des Rezepts ein anerkannter Leistungserbringer, meist ein Sanitätshaus mit der Auswahl, Organisation und Beschaffung des gewünschten Hilfsmittels beauftragt.
Das Sanitätshaus berät bei Auswählen und Erprobung eines geeigneten Hilfsmittels. Für die Genehmigung nimmt das Sanitätshaus mit der Krankenkasse Kontakt auf. Sollte eine Kostenzusage erfolgen, wird das Hilfsmittel beschafft und übergeben. Darüber hinaus gibt es auch viele vertraglich geregelte Hilfsmittel, diese können sofort, ohne Kostenzusage der Krankenkasse, abgegeben werden.
Vor der Verordnung eines Hilfsmittels sollte man sich von einem Sanitätshaus beraten lassen und nach Möglichkeit das Hilfsmittel erproben. So können genaue Angaben zum benötigten Hilfsmittel, z. B. die genaue Produktbezeichnung und die Hilfsmittelnummer beim Arzt für die Rezepterstellung gemacht werden.
Der Leistungserbringer (Sanitätshaus) ist verpflichtet, die Betroffenen in das Hilfsmittel einzuweisen, die Funktion zu erklären und dem Bedarf anzupassen. Grundsätzlich sollte dies in der häuslichen Umgebung stattfinden. Das Hilfsmittel bleibt Eigentum der Krankenkasse oder des Leistungserbringers, es wird lediglich zur Nutzung überlassen.
Die Versorgung mit zugelassenen Hilfsmitteln ist bis auf die gesetzlich geregelte Zuzahlung kostenfrei, das Hilfsmittel darf laut Gesetzgeber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Der Grundsatz zur Versorgung lautet: zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich.
Bei einer Ablehnung eines Hilfsmittels durch die Krankenkasse besteht die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, sollte ein Widerspruch eine aussagekräftige Begründung enthalten.
Bildunterschrift: Beratung und Unterstützung zu allen Fragen rund um die Hilfsmittelversorgung bietet der Pflegestützpunkt Werra-Meißner, Ansprechpartner Stefan Vogt, Telefon 05651 302-1436,
Bildunterschrift: Passgenaue Hilfsmittel erleichtern den Alltag.
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