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Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose stellen weitere Regelungen im Umgang mit der Corona-Pandemie vor

Berkatal, den 12. 10. 2020


Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier und 

Gesundheitsminister Kai Klose 

stellen weitere Regelungen im Umgang mit der Corona-Pandemie vor

 

Wiesbaden.

 

Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat die bestehenden 
Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus angepasst. Diese sind zum einen 
angesichts der steigenden Infektionszahlen notwendig. Zugleich laufen viele Bestehende 
Corona-Verordnungen in Hessen zum 31.10. aus und müssen entsprechend angepasst, 
verändert bzw. verlängert werden. 

 

„Wir stehen vor der Herbst-/Wintersaison und damit vor der Herausforderung, unsere 
Gesundheitssysteme weiterhin nicht zu überlasten, wenn Corona-Infektionen und die 
Grippewelle uns zeitgleich ins Haus stehen. Wir werden – wie gewohnt – besonnen und 
mit Augenmaß handeln“, sagten Ministerpräsident Volker Bouffier am Montag auf einer 
Pressekonferenz in der Hessischen Staatskanzlei. „Wir setzen bewährte Maßnahmen 
fort, um unsere Erfolge bei der Bekämpfung der Pandemie nicht zu gefährden. 
Gleichzeitig können wir Lockerungen stets nur mit Augenmaß vertreten.“ 

 

Der Ministerpräsident rief mit Blick auf die stark steigenden Infektionen im Rhein-Main-
Gebiet zur Vorsicht auf. „Wir müssen alles daransetzen, einen erneuten Lockdown zu 
verhindern. Unser Ziel ist klar: Wir wollen, dass Schulen und Kitas offenbleiben. Wir 
wollen auch Betriebe und Geschäfte offenhalten. Deshalb müssen wir jetzt bei privaten
Feiern, im Urlaub und in der Freizeit zusätzliche Einschränkungen in Kauf nehmen. Auch 
wenn uns das allen schwerfällt.“ 

 

Außerdem hat sich das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung mit der 
Leiterin des Virologischen Instituts der Universitätsklinik Frankfurt, Prof. Dr. Sandra 
Ciesek sowie dem Leiter des Instituts für Virologie an der Philipps-Universität Marburg 
Prof. Dr. Stephan Becker über den aktuellen Stand des Infektionsgeschehens in Hessen 
und Deutschland ausgetauscht. 

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick: 

 

Private Feiern: 

Da diese immer wieder Herde von erheblichen Ausbruchsgeschehen waren und sind, 
werden private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung auf max. 50 Personen 
begrenzt. Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 25 
Personen dringend empfohlen. 

 

Veranstaltungen / Kulturangebote: 

Für öffentliche Veranstaltungen gilt weiterhin eine Begrenzung auf 250 Personen. 
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes. Veranstaltungen mit mehr 
Personen, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch das örtliche 
Gesundheitsamt, 

Die bisherige 3-Quadratmeter-Regelung bei Veranstaltungen oder Kulturangeboten wie 
Theater, Konzerten oder Kinos entfällt. Es gelten die allgemeinen Abstands- und 
Kontaktregeln (1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen) wie bspw. in der 
Gastronomie. Auch in Schwimmbädern wird die 3-Quadratmeter-Regelung aufgehoben. 

Bei Zusammenkünften von Seniorinnen und Senioren wurde die Teilnehmerzahl bislang 
gesondert begrenzt. Dies wird aufgehoben. Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei 
anderen Zusammenkünften. 

Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die 
Gastronomie. Das bedeutet, diese können wieder Gäste unter den geltenden 
Maßnahmen bewirten. Es gilt aber ein absolutes Tanzverbot. Dafür sind räumliche 
Vorkehrungen zu treffen. Die Öffnung muss durch das örtliche Gesundheitsamt 
genehmigt werden. 

 

Geschäfte / Märkte: 

Auch in Geschäften entfällt die 3-Quadratmeter-Regelung. Es gelten die üblichen 
Abstands- und Hygieneregeln. 

Die Spielbereiche für Kinder in Geschäften und auf Märkten dürfen wieder öffnen. 

Auf Märkten mit einem erheblichen gastronomischen Angebot gelten jetzt die gleichen 
Anforderungen wie in Gaststätten. Dazu zählen insbesondere Abstandsregeln, 
Kontaktnachverfolgung und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für 
Kellnerinnen und Kellner. 

 

Gästelisten / Kontaktnachverfolgung: 

In der Vergangenheit hat sich bei Ausbruchsgeschehen gezeigt, dass falsche Angaben 
auf Gästelisten in der Gastronomie die Kontaktdatennachverfolgung erschwert haben. 
Deshalb soll die Angabe falscher Daten mit einem Bußgeld belegt werden. 

Dementsprechend wird eine Pflicht der Gäste zur vollständigen und wahrheitsgemäßen 
Angabe der Daten zur Kontaktnachverfolgung in die Verordnung aufgenommen. Die 
Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Angaben auf Plausibilität überprüfen. Dazu kann 
die Vorlage des Personalausweises bzw. Passes verlangt werden. 

Auch Betreiber körpernaher Dienstleistungen wie bspw. Nagelstudios oder Friseure 
müssen zukünftig die Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden für eine mögliche 
Kontaktnachverfolgung erfassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der 
beginnenden Erkältungszeit notwendig. 

 

 

Mund-Nasen-Bedeckung: 

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zukünftig auch 

- in Wahlräumen und in Wahlkabinen 
- während des Aufenthalts auf Bahnsteigen und an Haltestellten.
vorgeschrieben. 

 

Schule 
In Schulen gilt weiterhin eine Maskenpflicht außerhalb der Klassenzimmer, bspw. auf 
den Schulhöfen oder in den Gängen. Vor Ort können Ausnahmen bestimmt werden. Die 
neue Verordnung stellt klar: Beim Essen und Trinken darf auch auf dem Schulhof der 
Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden. Gleiches gilt, wenn es zu schulischen 
Zwecken erforderlich ist. 

 

Reisebestimmungen / Beherbergungsverbot 

Die bestehenden Regelungen werden bleiben bestehen. 

 

Die Verordnungen treten am 19.10.2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Januar 
2021. 

 

 

 
 

 

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