Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose stellen weitere Regelungen im Umgang mit der Corona-Pandemie vor
Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier und
Gesundheitsminister Kai Klose
stellen weitere Regelungen im Umgang mit der Corona-Pandemie vor
Wiesbaden.
Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat die bestehenden
Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus angepasst. Diese sind zum einen
angesichts der steigenden Infektionszahlen notwendig. Zugleich laufen viele Bestehende
Corona-Verordnungen in Hessen zum 31.10. aus und müssen entsprechend angepasst,
verändert bzw. verlängert werden.
„Wir stehen vor der Herbst-/Wintersaison und damit vor der Herausforderung, unsere
Gesundheitssysteme weiterhin nicht zu überlasten, wenn Corona-Infektionen und die
Grippewelle uns zeitgleich ins Haus stehen. Wir werden – wie gewohnt – besonnen und
mit Augenmaß handeln“, sagten Ministerpräsident Volker Bouffier am Montag auf einer
Pressekonferenz in der Hessischen Staatskanzlei. „Wir setzen bewährte Maßnahmen
fort, um unsere Erfolge bei der Bekämpfung der Pandemie nicht zu gefährden.
Gleichzeitig können wir Lockerungen stets nur mit Augenmaß vertreten.“
Der Ministerpräsident rief mit Blick auf die stark steigenden Infektionen im Rhein-Main-
Gebiet zur Vorsicht auf. „Wir müssen alles daransetzen, einen erneuten Lockdown zu
verhindern. Unser Ziel ist klar: Wir wollen, dass Schulen und Kitas offenbleiben. Wir
wollen auch Betriebe und Geschäfte offenhalten. Deshalb müssen wir jetzt bei privaten
Feiern, im Urlaub und in der Freizeit zusätzliche Einschränkungen in Kauf nehmen. Auch
wenn uns das allen schwerfällt.“
Außerdem hat sich das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung mit der
Leiterin des Virologischen Instituts der Universitätsklinik Frankfurt, Prof. Dr. Sandra
Ciesek sowie dem Leiter des Instituts für Virologie an der Philipps-Universität Marburg
Prof. Dr. Stephan Becker über den aktuellen Stand des Infektionsgeschehens in Hessen
und Deutschland ausgetauscht.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Private Feiern:
Da diese immer wieder Herde von erheblichen Ausbruchsgeschehen waren und sind,
werden private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung auf max. 50 Personen
begrenzt. Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 25
Personen dringend empfohlen.
Veranstaltungen / Kulturangebote:
Für öffentliche Veranstaltungen gilt weiterhin eine Begrenzung auf 250 Personen.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes. Veranstaltungen mit mehr
Personen, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch das örtliche
Gesundheitsamt,
Die bisherige 3-Quadratmeter-Regelung bei Veranstaltungen oder Kulturangeboten wie
Theater, Konzerten oder Kinos entfällt. Es gelten die allgemeinen Abstands- und
Kontaktregeln (1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen) wie bspw. in der
Gastronomie. Auch in Schwimmbädern wird die 3-Quadratmeter-Regelung aufgehoben.
Bei Zusammenkünften von Seniorinnen und Senioren wurde die Teilnehmerzahl bislang
gesondert begrenzt. Dies wird aufgehoben. Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei
anderen Zusammenkünften.
Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die
Gastronomie. Das bedeutet, diese können wieder Gäste unter den geltenden
Maßnahmen bewirten. Es gilt aber ein absolutes Tanzverbot. Dafür sind räumliche
Vorkehrungen zu treffen. Die Öffnung muss durch das örtliche Gesundheitsamt
genehmigt werden.
Geschäfte / Märkte:
Auch in Geschäften entfällt die 3-Quadratmeter-Regelung. Es gelten die üblichen
Abstands- und Hygieneregeln.
Die Spielbereiche für Kinder in Geschäften und auf Märkten dürfen wieder öffnen.
Auf Märkten mit einem erheblichen gastronomischen Angebot gelten jetzt die gleichen
Anforderungen wie in Gaststätten. Dazu zählen insbesondere Abstandsregeln,
Kontaktnachverfolgung und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für
Kellnerinnen und Kellner.
Gästelisten / Kontaktnachverfolgung:
In der Vergangenheit hat sich bei Ausbruchsgeschehen gezeigt, dass falsche Angaben
auf Gästelisten in der Gastronomie die Kontaktdatennachverfolgung erschwert haben.
Deshalb soll die Angabe falscher Daten mit einem Bußgeld belegt werden.
Dementsprechend wird eine Pflicht der Gäste zur vollständigen und wahrheitsgemäßen
Angabe der Daten zur Kontaktnachverfolgung in die Verordnung aufgenommen. Die
Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Angaben auf Plausibilität überprüfen. Dazu kann
die Vorlage des Personalausweises bzw. Passes verlangt werden.
Auch Betreiber körpernaher Dienstleistungen wie bspw. Nagelstudios oder Friseure
müssen zukünftig die Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden für eine mögliche
Kontaktnachverfolgung erfassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der
beginnenden Erkältungszeit notwendig.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zukünftig auch
- in Wahlräumen und in Wahlkabinen
- während des Aufenthalts auf Bahnsteigen und an Haltestellten.
vorgeschrieben.
Schule
In Schulen gilt weiterhin eine Maskenpflicht außerhalb der Klassenzimmer, bspw. auf
den Schulhöfen oder in den Gängen. Vor Ort können Ausnahmen bestimmt werden. Die
neue Verordnung stellt klar: Beim Essen und Trinken darf auch auf dem Schulhof der
Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden. Gleiches gilt, wenn es zu schulischen
Zwecken erforderlich ist.
Reisebestimmungen / Beherbergungsverbot
Die bestehenden Regelungen werden bleiben bestehen.
Die Verordnungen treten am 19.10.2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Januar
2021.
Bild zur Meldung: Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose stellen weitere Regelungen im Umgang mit der Corona-Pandemie vor