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Nein zu Low Carb

Berkatal, den 14. 01. 2020

14. Januar 2020

Nein zu Low Carb

Verbraucherzentrale Hessen siegt vor Gericht

Die Verbraucherzentrale Hessen ist gegen eine Reihe von Produkten mit der Bezeichnung „Low Carb“ vorgegangen, weil diese Bezeichnung für Verbraucherinnen und Verbraucher oft missverständlich ist. Rückendeckung gibt es nun vom Landgericht Hamburg.

Insgesamt 48 Produkte bot ein Hamburger Unternehmen an, für die es im Internet mit der Bezeichnung „Low Carb“ warb. Die Verbraucherzentrale Hessen hielt das für unzulässig und mahnte das Unternehmen ab. Im Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hamburg bekam die Verbraucherzentrale Recht.

„Wir begrüßen das Urteil, denn wir halten „Low Carb“ für eine unzulässige nährwertbezogene Angabe“, sagt Kai-Oliver Kruske, Referent bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Und wir befürchten, dass Verbraucher Produkte kaufen, weil sie wenige Kohlenhydrate erwarten. Damit meinen Hersteller oft aber nur, dass die Produkte weniger Kohlenhydrate als irgendwelche unbenannten Vergleichsprodukte haben.“ So sind Missverständnisse vorprogrammiert.

„Low Carb“ nicht erlaubt

Dabei ist das Gesetz streng. Nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung sind nur solche nährwertbezogenen Angaben erlaubt, welche die Verordnung ausdrücklich nennt. Von „Low Carb“ ist in der Liste der erlaubten Angaben aber nicht die Rede. Daher urteilte das Landgericht zugunsten der Verbraucherzentrale und verbot dem Unternehmen die Angabe im Rahmen von Onlinewerbung. Das Urteil (vom 19.12.2019 Az: 3132 O 433/18) ist noch nicht rechtskräftig.

 

Über die Verbraucherzentrale Hessen:
Die Verbraucherzentrale Hessen bietet unabhängige und werbefreie Beratung für Verbraucher in allen Lebenslagen, von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zahnzusatzversicherung. Unsere Kompetenz basiert auf der Erfahrung von jährlich ca. 100.000 Kontakten mit Verbrauchern in Hessen.

 

 

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