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Bekanntmachung des Wahltages / Stichwahltages und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl

Berkatal, den 23. 03. 2023

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und

Aufforderung

zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

der Gemeinde Berkatal am 02. Juli 2023

 

1. In der Gemeinde Berkatal mit 1.492 Einwohnern (Stand am 31.12.2022) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

     Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31.03.2023.

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

 

2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Berkatal am 02. Juli 2023, eine eventuelle Stichwahl am 16. Juli 2023 statt.

 

3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung –HGO- vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 HGO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls mit angegeben werden.

Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der, vor dem Wahltag laufenden, Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt derzeit 15.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Berkatal aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.

Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, für welche ein amtlicher Vordruck vorgeschrieben ist. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson/die stellvertretende Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, den 24. April 2023 bis 18.00 Uhr schriftlich im Original bei der Wahlleiterin der Gemeinde Berkatal, Berkastrasse 54, 37297 Berkatal, einzureichen.

 

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung im Wahlvorschlag einverstanden ist. Die Zustimmungserklärung ist nach dem amtlichen Vordruckmuster abzugeben (Zustimmungserklärung, Vordruck DW 9).
  • Eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck DW 10).
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Unterstützungsunterschrift, Vordruck DW 7).
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung, Vordruck DW 11).

 

Die genannten amtlichen Vordrucke, mit Ausnahme des Vordruckes DW 7, können von der Internetseite des Hessischen Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) heruntergeladen werden. Den amtlichen Vordruck DW 7 (Unterstützungsunterschrift) wird von der Wahlleiterin der Gemeinde Berkatal ausgegeben und kann beim Wahlamt der Gemeinde Berkatal, Berkastr. 54, 37297 Berkatal angefordert werden.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 24. April 2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Wird ein Wahlvorschlag so spät eingereicht, dass eventuelle Mängel, die seine Gültigkeit berühren, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr beseitigt werden können, so geht dieses Risiko zu Lasten der betreffenden Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingereicht hat.

 

 

Berkatal, den 15. März 2023

 

Agnes Krippner

Besondere Gemeindewahlleiterin

 

Bild zur Meldung: Bekanntmachung des Wahltages / Stichwahltages und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl