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Die Verbraucherzentrale informiert: Mehr Transparenz bei Einkauf und Vertragsschluss im Netz

Berkatal, den 24. 05. 2022

Pressemitteilung vom 24.Mai 2022

 

Mehr Transparenz bei Einkauf und Vertragsschluss im Netz

Verbraucherzentrale Hessen informiert über Gesetzesänderungen, die Ende Mai in Kraft treten 

 

Alle Internetseiten, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher Waren kaufen oder andere Verträge abschließen können, müssen ab 28. Mai 2022 zusätzliche Informationen bereitstellen. Über viele wichtige Fragen wollten die Portale bislang freiwillig keine Angaben machen oder sie hielten sich für nicht zuständig. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt mit neuen Informationspflichten bald für mehr Klarheit. Die Verbraucherzentrale Hessen informiert über die wichtigsten Neuregelungen.

 

Die rechtliche Grundlage bildet die sogenannte Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161), die zahlreiche Anpassungen im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht mit sich bringt. Insbesondere für die Darstellung von Angeboten und Preisen in Online-Shops gibt es strengere Vorgaben, die für mehr Transparenz sorgen sollen.

 

Geschäfts- und Ansprechpartner

Online-Marktplätze wie etwa ebay, auf denen Verbraucher Verträge mit Dritten schließen können, müssen zukünftig für Kunden deutlich machen, ob es sich bei Verkäufern um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt. „Wird ein Vertrag privat geschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht und häufig erfolgt der Privatverkauf auch unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung“, sagt Peter Lassek, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen.

 

Buchungs- und Vergleichsportale wie Check24 oder Idealo wiederum müssen künftig darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die auf ihren Portalen gelisteten Anbieter übernehmen. „So soll klarer werden, wer bei Problemen und Fragen der richtige Ansprechpartner ist“, erläutert Lassek.

 

Personalisierte Preise

Alle Online-Shops und Online-Marktplätze müssen künftig darüber informieren, wenn Preise unter Verwendung personenbezogener Daten oder Merkmale durch einen Algorithmus personalisiert werden. Wenn Kunden also Preise angezeigt werden, die sich algorithmisch aus seinem Verhalten – wie zum Beispiel der Kauffrequenz – ergeben haben, müssen sie darüber informiert werden. Dieser Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die Preise zwar im Laufe der Zeit schwanken, diese dynamischen Preise aber für alle Kunden gleichermaßen gelten.

 

Vergleichsportale

Vergleichsportale müssen zukünftig kommunizieren, welche Hauptparameter für ein Ranking ausschlaggebend sind und wie eine Gewichtung erfolgt. Insbesondere müssen sie kenntlich machen, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen. „Oft bilden die Angebotsübersichten nicht den gesamten Markt ab. Doch vielen Menschen ist das nicht bewusst“, so Peter Lassek. Daher sollen die Portale fortan eine Liste der Anbieter, die in den Vergleich einbezogen wurden, zur Verfügung stellen. „Das allein hilft aber nicht wirklich weiter“ kritisiert der Verbraucherschützer. „Man muss wissen, welche weiteren wichtigen Anbieter es am Markt gibt, um auch deren Produkte bei der Suche berücksichtigen zu können.“

Neben der Anbieterübersicht ist das Zustandekommen der konkreten Ergebnisliste zu erläutern. Über einen gesonderten Infobereich sollen Verbraucher dann erfahren, welche Hauptparameter bei der Erstellung berücksichtigt werden und wie stark diese auf das Gesamtergebnis Einfluss nehmen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe, die Bewertung eines Produkts oder dessen Anbieter, die Anzahl der Verkäufe oder die Beliebtheit einer Dienstleistung sowie Provisionen und Entgelte sein.

 

Ticketkauf

Plattformen, auf denen Tickets weiterverkauft werden, müssen den ursprünglichen Ticketpreis zusätzlich zum verlangten Preis angeben. „Immer wieder melden sich Menschen bei uns, denen Eintrittskarten für begehrte Veranstaltungen zu wucherhaft überteuerten Preisen verkauft wurden. Solche überteuerten Preise soll man jetzt zumindest sofort erkennen können“, erklärt Lassek.

 

Gefälschte Kundenbewertungen weiter möglich

„Kundenrezensionen sind für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkauf im Netz, doch oft sind die Erfahrungsberichte manipuliert oder gefälscht. Hier bringen die neuen Transparenzpflichten leider zu wenig Fortschritt“, meint Peter Lassek. Die Anbieter müssen nach Inkrafttreten der neuen rechtlichen Vorgaben lediglich erläutern, ob sie Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die beurteilten Produkte wirklich erworben haben, und wie diese Maßnahmen gestaltet sind. Sie werden aber nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen einzuführen. Strengere Regeln diesbezüglich wären daher zum Schutz der Verbraucher wünschenswert, so der Verbraucherschützer abschließend.

 

Ausnahmen für die Finanzbranche

Ausgenommen von den neuen Informationspflichten für den Online-Handel sind Verträge über Finanzdienstleistungen wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen.

 

Weitere Informationen

Über die Rechte beim Online-Einkauf informiert die Verbraucherzentrale Hessen auf www.verbraucherzentrale-hessen.de/wissen/digitale-welt/onlinehandel/meine-rechte-beim-onlineshopping-28123

Mehr über dynamische Preise erfahren Interessierte im fiktiven Online-Shop der Verbraucherzentralen unter www.wasistdeinpreis.de.

 

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