Inhalt:
Satzung der Hessischen Tierseuchenkasse 2012
Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen sowie über die Voraus-zahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2012
Aufgrund des § 5 Abs. 2, 5 und 6 und des § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 sowie des § 8 Abs. 3 und 4 des Hessischen Ausfüh-rungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) in der Fassung vom 14.Dezember 2010 hat der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Für die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren ist maßgebend, wie viele Tiere am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vor-handen waren.
(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 04.01.2012 bestimmt.
(3) Besitzer von Einhufern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Bienen, Geflügel und Gehegewild, die diese Tiere im Lande Hessen halten, sind verpflichtet
a) der Tierseuchenkasse ihren Gesamtbestand -nach Tierarten gegliedert- innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag mittels eines von der Tierseuchenkasse zugesandten amtlichen Bestandsmeldebogens oder per Internet unter der Adresse www.hessischetierseuchenkasse.de anzugeben,
b) schriftlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden ihren Tierbe-stand anzuzeigen, wenn sie bis zum 10.01.2012 keinen Meldebogen erhalten haben,(4) Viehhändler melden 4 v.H. der Anzahl der im Vorjahr -auf eigene Rechnung- umgesetzten Tiere als den für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Tierbestand.
(5) Die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren er-folgt aufgrund der Angaben des Tierbesitzers.
Tierbesitzer nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften ist der Tierhalter im Sinne von § 833 BGB.
(6) Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.02.2012 keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, so kann der Tierbestand des Vorjahres oder der jeweiligen Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssys-tem für Tiere (HIT) für die Beitragsveranlagung zugrunde gelegt werden.Die der Tierseuchenkasse durch Fristversäumnisse von Tierbesitzern im Melde- und Erhebungsverfahren ent-stehenden Kosten werden dem Tierbesitzer auferlegt.
(7) der Tierseuchenkasse ist weiterhin zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen, wenn nach dem Stichtag
a) sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch 5 Tiere, erhöht,
b) ein Tierbestand neu gegründet wird oder
c) Tiere einer anderen Art in den Bestand aufgenommen werden.
Die Veranlagung aus der Nachmeldung erfolgt anteilmäßig ab dem Monat, in dem die Veränderung eintritt.
(8) Besitzer von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag sowie bei Bestandsveränderungen nicht. Die Be-standszahlen der rinderhaltenden Betriebe am Stichtag sowie die Bestandsveränderungen übernimmt die Tier-seuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)
(9) Für die in Hessen wohnhaften Mitglieder des Landesverbandes Hessischer Imker e.V. (LHI) wird die Zahl der Bienenvölker durch den LHI erfasst und gemeldet.
(10) Wird die Haltung einer Tierart zwischen zwei Stichtagen auf Dauer (mindestens zwölf Monate) aufgegeben, so endet auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Tierseuchenkasse eingeht. Der Antrag muss auch Angaben über den Verbleib der Tiere enthal-ten. Bei Beträgen unter 5 € oder wenn die Beiträge durch Leistungen aufgebraucht sind, unterbleibt eine anteili-ge Rückerstattung.
(11) Von der Erhebung von Beiträgen kann abgesehen werden, wenn der Tierbesitzer nachweislich seiner Mel-de- und Beitragspflicht in einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tierseuchenge-setzes nachgekommen ist und diese Tiere höchstens 4 Wochen in Hessen gehalten werden. Tierbesitzer haben in diesem Fall für die Tiere, einschließlich deren Nachzucht, keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen der Hessischen Tierseuchenkasse.
