Inhalt:
Sperre Melderegisterauskunft
Amtliche Bekanntmachung
1. Neufassung des Hessischen Meldegesetzes (HMG) und Beteiligung der Gemeinde
Berkatal am zentralen einfachen Melderegisterauskunftsverfahren ZEMA § 34 a HMG
2. Widerspruch gegen Weitergabe personenbezogener Daten nach § 35 HMG (Vordruck unter Service/Formulare)
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
zum 01.02.2006 trat das neu gefasste Hess. Meldegesetz in Kraft. Nach der bisherigen Fassung des § 34 des HMG sind die Meldebehörden berechtigt, Personen die nicht Betroffene sind, Auskünfte aus dem Melderegister über
Vor- und Familiennamen
Doktorgrad und
Anschriften
jeweils einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen.
Die Neufassung sieht im § 34 a weiterhin vor, dass die vorgenannten Auskünfte auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können.
Die Erteilung solcher automatisierten Auskünfte über das Internet sind allerdings nicht zulässig, wenn die, bzw. der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Unberührt von dem Widerspruch bleiben Auskünfte aus dem Melderegister, welche schriftlich auf dem Postweg oder schriftlich bei persönlicher Vorsprache des Auskunftssuchenden erteilt werden.
Von Ihrem kostenlosen Widerspruchsrecht können Sie bei der Anmeldung oder Ummeldung oder durch formlose Erklärung jederzeit Gebrauch machen, oder Sie können das anhängende Formular benutzen.
§ 35 HMG regelt die Weitergabe personenbezogener Daten an Parteien und Wählergruppen,
Adressbuchverlage, Presse und Rundfunk. Gegen die Weitergabe können Sie jederzeit form- und kostenlosen Widerspruch einlegen. Oder Sie reichen das anhängende Formular bei dem Meldeamt Berkatal ein. Entsprechend Ihrem Widerspruch werden in Ihrem Datensatz 'Sperren' gesetzt, die eine Weitergabe verhindern.
Berkatal, den 04. Januar 2007
DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE BERKATAL
Lenze
Bürgermeister
Anlage
§ 34 a HMG
§ 35 HMG
Vordruck zur Beantragung nach § 34 a und 35 HMG unter Service/Formulare
§ 34
Allgemeine Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln (einfache
Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl
namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich
zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Person eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine eingetragene
Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Vor- und Familienname sowie Anschrift der Ehegattin oder des Ehegatten oder der
Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
8. gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter oder Betreuerin oder Betreuer und
9. Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat Betroffene über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft
unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
1. Tag der Geburt,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Anschriften,
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine eingetragene
Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt
werden:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Alter,
5. Geschlecht,
6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und
Familienname, Anschrift),
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Anschriften.
(4) Bei Melderegisterauskünften nach Abs. 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der oder des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) Die Auskunftssperre nach Abs. 5 kann im Einzelfall widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse Betroffener an der Auskunftssperre überwiegt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Meldebehörde aufgrund nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, die Eintragung der Auskunftssperre abzulehnen. In diesen Fällen ist eine Anhörung nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr erforderlich.
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig:
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3
des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2. soweit in den Fällen der Anbahnung einer Annahme als Kind ein Offenbarungsverbot nach
§ 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
(8) Abs. 1 bis 7 mit Ausnahme des Abs. 6 Satz 2 gelten auch für öffentlichrechtliche
Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 34a
Melderegisterauskunft-online (MRA-o)
(1) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 34 Abs. 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Betroffene oder den Betroffenen mit Vor- und
Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der nach § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten
bezeichnet hat und
3. die Identität der oder des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag
angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der oder des Betroffenen
eindeutig festgestellt worden ist. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder
übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu
löschen oder zu vernichten.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 auch
mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Antwort ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Internet-Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen haben. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Wird ein Portal nicht in öffentlichrechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
1. die Anfragenden zu registrieren,
2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale
weiterzuleiten,
3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischen zu speichern und sie
weiterzuleiten,
4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen,
5. die Datensicherheit zu gewährleisten.
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 35
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
(2) Für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Begehren Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen oder Einwohnern, so darf die Auskunft nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Betroffener sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(4) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, erteilt werden.
(5) Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Abs. 1 bis 4 zu
widersprechen. Sie sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht
Monate vor Wahlen oder Abstimmungen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(6) Die Meldebehörden haben einmal jährlich und zusätzlich mindestens zwei Monate vor der
Datenübermittlung an Adressbuchverlage die Einwohnerinnen und Einwohner über die Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Die Unterrichtung hat durch öffentliche Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehenen Form zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedeutung, Arbeitsweise und Möglichkeiten von Adressbüchern auf elektronischen Datenträgern hinzuweisen. Die Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf von der Übernahme der Kosten für die öffentliche Bekanntmachung abhängig gemacht werden.
(7) Zum Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur für bestimmte Forschungsvorhaben übermitteln, soweit die schutzwürdigen Belange der Betroffenen wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Daten und Hinweise, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und nach Erreichen des Forschungszwecks zu löschen.
(8) Bei Melderegisterauskünften nach Abs. 1 bis 4 und 7 gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
