Unsachgemäße Pflege des Kressenborns
Unsachgemäße Pflege des Kressenborns
Es wurde festgestellt, dass das Naturdenkmal Nr. 636.113 „Kressenborn“ durch unsachgemäßes Herausreißen der Brunnenkresse im Quellbereich beschädigt wurde.
Bei dem Naturdenkmal handelt es sich um einen kleinen Quellbereich inmitten eines hügelartigen Geländes zw. den Kripplöchern und dem Großen Marstein gelegen. Aufgrund der Beschaffenheit wird der Kressenborn auch als sog. Karstquelle mit offener Wasserfläche bezeichnet; deren Uferbereiche z. T. mit Kräutern bewachsen sind.
Naturdenkmale sind Einzelschöpfungen der Natur, die insbesondere wegen ihrer geologischen und pflanzensoziologischen Besonderheit sowie des Vorkommens bedrohter Pflanzen- und Vogelarten gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz zu stellen sind.
Die Beseitigung, Beschädigung oder Beeinträchtigung ist gesetzlich verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Pflegemaßnahmen an dem Naturdenkmal ausschließlich durch dafür Beauftragte ausgeführt werden dürfen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Gemeindevorstand der Gemeinde Berkatal oder an die Untere Naturschutzbehörde des Werra-Meißner-Kreises.
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